Während für viele stationäre Schuheinzelhändler Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Kunden nur im Falle eines gleichzeitig betriebenen Online-Shops sinnvoll sein dürften, ist es insbesondere für Schuhfilialisten empfehlenswert, AGBs gegenüber Lieferanten aufzustellen und durchzusetzen. Regelungsbedarf besteht oftmals u.a. bei folgenden Punkten:
- Unternehmensbezogene Prozessabläufe, insbesondere logistische Vorgaben bei der Warenanlieferung (Zentrallager/Filialen, Zeiten, ggf. Transportdienstleister etc.)
- Umfang und Qualität des Elektronischen Datenaustauschs (EDI)
- Regelungen bei Bestellbestätigungen und Bestelländerungen
- Warenrückgabe, VM und Dekomaterial
- Qualitäts- und Ökonormen; Einhaltung REACH-Konformität; Beachtung der ethischen Grundsätze des Schuhhändlers (Produktionsbedingungen, Verzicht auf Kinderarbeit etc.)
- Haftung im Falle von Geschmacksmusterverletzungen, Produkthaftung
- Kosten und Abwicklung Retouren und Reklamationen
- Ggf. Verbot von Mitarbeitergeschenken
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auch wenn die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Deutschen Schuhindustrie (Einheitsbedingungen) akzeptiert werden, sollten zumindest einige dort nicht geregelte Themen in einer Handels-AGB festgelegt werden.
Ob und inwieweit Schuhhandelsunternehmen AGB gegenüber Lieferanten durchsetzen können, ist in aller Regel (auch) eine Frage der Markt- bzw. Nachfragemacht. Notwendig wären sie in jedem Fall, da sich der stationäre Schuheinzelhandel einem wachsenden Wettbewerb – auch und insbesondere aufgrund der steigenden Online-Ausgaben der Verbraucher – ausgesetzt sieht, der dringend effiziente Abläufe in den Logistik- und Kommunikationsprozessen verlangt.