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Räumungsverkauf zurück zur Übersicht

Seit der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts Mitte 2004 sind die sog. Sonderveranstaltungen nicht mehr ausdrücklich reglementiert. Räumungsverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Schlussverkäufe lassen sich damit zu jedem gegebenen Anlass und ohne irgendwelche Anmeldung durchführen. Eine wichtige wettbewerbsrechtliche Grenze bildet aber das Verbot der Irreführung. Darunter fällt auch das ausdrückliche Verbot von Mondpreisen. Unzulässig sein dürften ferner unechte Räumungsverkäufe oder falsche Geburtstage, wobei vor allem Grenzfälle durch die Gerichte geklärt werden müssen.