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Leistungen von A-Z
Räumungsverkauf zurück
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Seit der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts Mitte 2004 sind
die sog. Sonderveranstaltungen nicht mehr ausdrücklich reglementiert.
Räumungsverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Schlussverkäufe
lassen sich damit zu jedem gegebenen Anlass und ohne irgendwelche
Anmeldung durchführen. Eine wichtige wettbewerbsrechtliche
Grenze bildet aber das Verbot der Irreführung. Darunter fällt
auch das ausdrückliche Verbot von Mondpreisen. Unzulässig
sein dürften ferner unechte Räumungsverkäufe oder
falsche Geburtstage, wobei vor allem Grenzfälle durch die Gerichte
geklärt werden müssen.
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