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Leistungen von A-Z
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Siehe Betriebsvergleich.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Deutschen Schuhindustrie
(Auszug)
(gültig ab 04. Februar 2002)
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§ 1 |
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Bei Erstaufträgen gilt der Auftrag als angenommen,
falls er nicht durch den Ver-käufer innerhalb von 20 Tagen
ausdrücklich abgelehnt ist; bei Nachaufträgen gilt
eine Frist von 10 Tagen. |
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§ 2 |
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- Die Lieferung erfolgt ab Fabrik auf Gefahr des Käufers
frei Haus in der für den Lieferanten günstigsten
Art.
- Mehrkosten für besondere Wünsche des Käufers
(z.B. Versand per Eilboten, Express oder vom üblichen
abweichende Versendungsart, Auszeichnung, Sonderkommissionierung)
sind von diesem zu tragen.
- Auträge, die für einen Liefertermin einen Wert
von Euro 550,- (bei Nachaufträgen Euro 275,-) nicht
erreichen, werden unfrei geliefert.
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§ 3 |
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| Post- und Kartonagenverpackung wie auch Kisten-
und Leinwandverpackung werden nicht besonders in Rechnung gestellt.
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§ 4 |
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- Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum
des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Ware
im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
veräußern oder weiterverarbeiten.
- Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung
dieser Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers
unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer
über jede Zwangsvollstreckung unverzüglich zu
unterrichten, welche in die dem Verkäufer gehörigen
Waren erfolgt. Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren
den Eigentumsvorbehalt nicht.
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§ 5 |
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- Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen
berechtigen sowohl den Verkäufer wie den Käufer,
die Lieferungs- und Annahmefrist um die Dauer der Behinderung,
höchstens jedoch bis zu einer Dauer von drei Wochen,
unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zu verlängern.
Nach Ablauf dieser Frist ist sowohl der Käufer als
auch der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Das gleiche gilt auch bei Arbeitskämpfen (Streik und
Aussperrung).
- Im übrigen kommt der Verkäufer in Verzug, wenn
er nicht vor Ablauf der vereinbarten Lieferdekade leistet.
Nach 22 Tagen Nachlieferfrist seit Ablauf der vereinbarten
Lieferdekade gilt der Rücktritt vom Vertrag als vollzogen,
wenn nicht der Käufer vor Ablauf der Nachlieferfrist
einen solchen Rücktritt ablehnt und Erfüllung
des Vertrages verlangt. In diesem Falle hat der Verkäufer
unverzüglich den verbindlichen Liefertermin zu nennen.
Widerspricht der Käufer diesem Termin nicht unverzüglich,
gilt dieser als Fixtermin. Nennt der Verkäufer den
Liefertermin nicht unverzüglich, hat der Käufer
das Recht, per eingeschriebenen Brief seinen sofortigen
Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder nach Ablauf
der 22 Tage Nachlieferfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Ebenfalls gilt der Rücktritt vom Vertrag
nach Ablauf der 22 Tage Nachlieferfrist als vollzogen, wenn
der Verkäufer vor oder während der Nachlieferfrist
den Käufer unter Nennung eines verbindlichen Liefertermins
zur Erklärung darüber auffordert, ob er auf Vertragserfüllung
zum genannten Fixtermin besteht und der Käufer sich
nicht unverzüglich äußert oder eine Einigung
über den Termin nicht zustande kommt.
- Anstelle der automatischen Nachlieferfrist von 22 Tagen
gemäß Ziffer 2. kann der Käufer bei Verzug
des Verkäufers diesem jederzeit eine Frist von 15 Tagen
mit der Erklärung setzen, dass er die Erfüllung
des Vertrages nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Die Frist
wird von dem Tage an gerechnet, an dem der Käufer die
Erklärung mit Einschreiben oder Fernschreiben absendet.
Nach dem Ablauf der Frist ist der Käufer berechtigt,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn
nicht die Lieferung rechtzeitig erfolgt ist.
- Fixgeschäfte sind bei Erstaufträgen ausgeschlossen.
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§ 6 |
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- Die Rüge sichtbarer Mängel hat schriftlich zu
erfolgen. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der
Ware, bei Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin innerhalb
10 Tagen nach vereinbartem Liefertermin, zu erheben und
zu begründen.
- Bei verdeckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers
und frei zurückgesandt werden, es sei denn, dass der
Verkäufer nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen auf die
Mängelrüge eingegangen ist. Im Falle berechtigter
Reklamationen vergütet der Verkäufer dem Käufer
die angefallenen Portokosten.
- Bei Reklamationen von Einzelpaaren ist die gleichzeitige
Einsendung der Ware mit Mängelrüge zulässig.
Solche Reklamationen sind vom Verkäufer innerhalb von
12 Arbeitstagen ab Zugangstermin zu erledigen; andernfalls
ist der Käufer berechtigt, den Gegenwert zu berechnen.
- Hat der Abnehmer ohne Rückfrage beim Lieferanten
eine Konsumentenreklamation durch Umtausch erledigt, so
wird der Lieferant, wenn die Reklamation berechtigt und
die Behebung der Mängel nur unter einem gegenüber
dem Warenwert unverhältnismäßigen Aufwand
möglich ist, eine Gutschrift erteilen oder Ersatzlieferung
vornehmen. Das Risiko einer Ablehnung der Reklamation durch
den Lieferanten entsprechend Ziffer 4. bleibt für den
Abnehmer bestehen.
- Die Berechnung jeder Art von Bearbeitungsgebühren
für Reklamationen ist für den Abnehmer und Lieferanten
unzulässig.
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§ 7 |
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- Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme
der Ware ausgestellt; bei vorzeitiger Lieferung gilt der
vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag.
- Valutierungen, die die Fälligkeit abändern,
sind mit Ausnahme von Absatz 3. unzulässig.
- Bei Neubauten oder bei Umbauten bedeutsamen Umfanges kann
ausnahmesweise und nur auf schriftlichen, begründeten
Antrag des Käufers bei Erstbestellungen die Rechnung
bis zu 30 Tagen später als der vereinbarte Liefertermin
ausgestellt werden.
- Für offene Zahlungsziele gilt § 286 BGB. Bei
Überschreitung des Zahlungszieles oder Nichteinhaltung
des Zahlungstermins gilt § 288 BGB.
- Bei Barzahlung in verlustfreier Kasse dato Faktura innerhalb
von 10 Tagen sind 3 % Skonto zu gewähren.
- Dabei können die Rechnungen vom 1. bis 10., vom 11.
bis 20. und vom 21. bis ultimo jeden Monats auf den jeweils
letzten Tag dieser Zeitspanne zusammengezogen werden.
- Akzepte und Kundenrimessen sind keine Barzahlung.
- Nach Vereinbarung können auch spesenfrei gestempelte
Dreimonats-Akzepte oder bankfähige Kundenrimessen gegeben
werden. Die Hergabe hat spätestens 20 Tage dato Faktura
zu erfolgen. Die Nebengebühren sind vom Käufer
zu zahlen.
- Die Vertragspartner können eine oder mehrere der
aufgeführten Ziele vereinbaren.
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§ 8 |
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| Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem
der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat. |
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§ 9 |
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| Kommt der Käufer mit einer fälligen
Rechnung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen
eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer
berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages
zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen Barzahlungen
oder Sicherstellung der Ware zu verlangen, ohne dass es einer
vorherigen Nachfristsetzung bedarf. |
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§ 10 |
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- Bezüglich Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten
die gesetzlichen Bestimmungen. Von diesem Grundsatz kann
beim Gerichtsstand abgewichen werden, d.h. das zuerst angerufene
Gericht ist zuständig.
- Bei Zahlungsverkehr mit den Einkaufsvereinigungen gilt
deren Sitz als Gerichtsstand.
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