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Leistungen von A-Z

Gewährleistung zurück zur Übersicht

Seit dem 1. Januar 2002 gilt bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kaufab-schluss wird im Gewährleistungsfall grundsätzlich angenommen, dass der Fehler bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war, so dass der Verkäufer dann ggf. den Gegenbeweis antreten muss. Ab dem siebten Monat ist der Kunde dagegen beweispflichtig, dass die Ware bereits bei Übergabe fehlerhaft war.

Grundsätzlich kann der Kunde im Gewährleistungsfall zwischen Reparatur, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises und Rücktritt vom Vertrag wählen. Allerdings muss insbesondere bei Reparatur und Ersatzlieferung die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes berücksichtigt werden.