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Leistungen von A-Z
Gewährleistung zurück
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Seit dem 1. Januar 2002 gilt bei Kaufverträgen über bewegliche
Sachen eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Innerhalb
der ersten sechs Monate nach Kaufab-schluss wird im Gewährleistungsfall
grundsätzlich angenommen, dass der Fehler bereits bei Übergabe
der Ware vorhanden war, so dass der Verkäufer dann ggf. den
Gegenbeweis antreten muss. Ab dem siebten Monat ist der Kunde dagegen
beweispflichtig, dass die Ware bereits bei Übergabe fehlerhaft
war.
Grundsätzlich kann der Kunde im Gewährleistungsfall zwischen
Reparatur, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises und Rücktritt
vom Vertrag wählen. Allerdings muss insbesondere bei Reparatur
und Ersatzlieferung die Verhältnismäßigkeit des
Aufwandes berücksichtigt werden.
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