Leistungen von A-Z
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Empfohlene AGB für den Schuh- und Lederwareneinzelhandel existieren
nicht. Hintergrund ist, dass die gesetzlichen Rechte des Kunden
(siehe auch Stichwort "Gewährleistung") durch AGB
nicht eingeschränkt werden dürfen. Sinn machen AGB deshalb
nur für gesetzlich nicht geregelte Bereiche.
Arbeitsrecht zurück
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Individuelle Anfragen beantwortet der örtliche Einzelhandelsverband.
Umfangreiche Informationen zum Thema enthalten außerdem die
BTE-Fachdokumentationen "Mitarbeiterdelikte: Vorbeugung und
Aufdeckung" sowie "Jahresarbeitszeitverträge und
Nettojahresarbeitszeitregelungen".
Artenschutz zurück
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Der BDSE empfiehlt Produkte aus Leder oder Fellen geschützter
Arten nur zu kaufen, wenn sie mit der Artenschutzfahne versehen
sind. Informationsmaterial, auch für Mitarbeiter, ist erhältlich
beim Internationalen Reptilienverband e.V. (IRV), Waldstraße
44, 63065 Offenbach, Tel.: 069 / 887250, Fax: 069 / 812810, Email:
irv@lederwarenverband.de,
Internet: www.lederwarenverband.de
Aus- und Weiterbildung
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Die LDT Fachakademie für Textil und Schuhe bietet eine Vielzahl
von Seminaren und langfristig angelegten weiter qualifizierenden
Ausbildungsgängen. Das Programm kann angefordert werden bei
LDT gGmbH, Postfach 1354, 72193 Nagold, Tel.: 07452/8409-0,
Fax: 07452/8409-40, email: post@ldt.de, Internet: www.ldt.de
Aussenhandel zurück
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Mit Fragen zu Import und Export, insbesondere Importrestriktionen,
Kontingente und Zollfragen, beschäftigt sich die
Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels e.V. (AVE)
Mauritiussteinweg 1, D - 50676 Köln, Telefon: +49 (0) 221/92
18 34-0,
Fax: +49 (0) 221/92 18 34-6, Mail: info@ave-koeln.de,
Internet: www.ave-koeln.de
Die AVE deckt diese Themenbereiche auch für den BDSE ab.
Azofarbstoffe zurück
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In Deutschland dürfen bestimmte Azofarben bereits seit 1996
nicht mehr zur Färbung von Textilien und Bekleidung eingesetzt
werden. Eine einheitliche europäische Richtlinie wurde am 7.
Januar 2004 in deutsches Recht umgesetzt. Unter diese "Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und zur
Änderung oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften"
fallen alle Textil- und Ledererzeugnisse, die mit der menschlichen
Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung
kommen können.
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